Allgemeine Informationen
Oft treten zum Thema Sterben und Tod allgemeine Fragen auf. So zum Beispiel die verschiedenen Möglichkeiten der Bestattungsart oder auch rechtliche Fragen zum Testament oder der Verlassenschaftsabhandlung.
BESTATTUNGSARTEN
Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Richtung geäußert, so vertraut er in der Regel auf das Pietätsgefühl seiner Angehörigen, dass dieser Wille erfüllt wird. Es besteht auch die Möglichkeit in einem Vorsorgevertrag diese persönliche Entscheidung festzulegen, dies ist aber nicht zwingend erforderlich.
Die Erdbestattung
Die Erdbestattung kann in verschiedenen Grabarten erfolgen: Einzel- und Familiengräber, Grüfte u.a. Bei Einzel- und Familiengräber wird der Sarg in der Erde am Friedhof in einer Tiefe zwischen 1,80 und 2,80 Metern beigesetzt. Die Ruhefristen unterliegen der Friedhofsordnung. Bei der Errichtung der Grabstätte müssen die Bestimmungen der Friedhofsordnung berücksichtig werden.
Die Feuerbestattung
Die röm.-kath. Kirche hat als Folge der Beschlüsse des II. Vatikanischen Konzils den Begräbnisritus für Erd- und Feuerbestattung gleichgestellt. Feuerbestattungen dürfen nur in genehmigten Krematorien erfolgen. Särge, Sargbeigaben und Bekleidung, die bei der Verbrennung der Umwelt oder die Einäscherungsanlage schädigen, sind nicht erlaubt. Herzschrittmacher müssen anlässlich der Totenbeschau entfernt werden. Jedem Sarg wird eine nicht brennbare nummerierte Platte beigelegt. Ebenso besteht die Bestimmung, dass jeweils nur die Kremation eines Leichnams in einer Einäscherungskammer erfolgen darf. Zur Aufnahme der Asche dient die Urne. Diese ist so zu kennzeichnen, dass sichergestellt ist, wessen Aschenreste sich in dem Behältnis befinden. Das Vermischen von Aschenresten mehrer Verstorbener ist verboten. Urnen sind auf Friedhöfen, einem Urnenhein oder mit Bewilligung der Gemeinde und des Gesundheitsamtes an einem anderen Ort (wenn dies nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt) zu verwahren.
Die Seeurnenbestattung
Der Seeurnenbestattung geht eine Feuerbestattung voraus. Für Österreicher ist es möglich, nach den notwendigen Behördengängen, die Asche in speziellen Behältern im Gewässer der Adria, Ostsee oder Nordsee zu versenken.
MEIN LETZTER WILLE – DAS TESTAMENT
Wenn beim Tode eines Menschen ein Testament oder ein Erbvertrag fehlt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nicht immer entsprechen diese gesetzlichen Regelungen den Vorstellungen der Verstorbenen. Häufig erben dann mehrere Personen und die Erfahrung zeigt, dass dies dann zu Auseinandersetzungen und Konflikten führt, welche oft langwierige und kostspielige Prozesse bedeuten. Der „letzte Wille“ kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt werden. Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden, ein Testament kann auch handschriftlich errichtet werden. Beim Errichten eines handschriftlichen Testaments ist darauf zu achten, dass die Worte „Testament“ oder „Letzter Wille“ nicht fehlen, ebenso wie der vollständige Name, Ort und Datum der Ausstellung. Das Testament muss der Erblasser auf jeden Fall von Anfang bis zum Ende eigenständig, also selbst schreiben und unterschreiben. Beim Errichten eines maschinegeschriebenen Testaments ist darauf zu achten, dass im Beisein von drei Zeugen das Testament unterzeichnet wird und diese Zeugen angeführt sind und ebenfalls unterschreiben. Ein Testament kann jederzeit geändert, ergänzt oder neu abgefasst werden. Solche Neufassungen sind jedoch häufig Anlass zu Missverständnissen und deshalb ist es wichtig, in dem neu erfassten Testament niederzuschreiben, dass alle früheren Verfügungen widerrufen werden. Ein handschriftliches Dokument kann in den eigenen Unterlagen – in einem verschlossenen oder nicht verschlossenen Briefumschlag – so aufbewahrt werden, dass es nach dem Tode gefunden wird und nicht verloren geht. Man kann das verschlossene Testament auch Angehörigen oder Freunden zur Aufbewahrung aushändigen oder beim Notar oder Rechtsanwalt hinterlegen. Jeder der ein Testament verwahrt ist verpflichtet dieses nach dem Ableben des Erblassers beim Nachlassgericht abzuliefern. Es darf also nicht behalten werden, auch wenn das den Willen des Erblassers erfüllt. Bei der Testamentserrichtung und - formulierung ist Ihnen ein Notar oder ein Rechtsanwalt gerne behilflich.
Alle diese Informationen erfolgen ohne Gewähr.
VERLASSENSCHAFTSABHANDLUNG
Die Personenstandsbehörden verständigen das zuständige Bezirksgericht über den Todesfall und die Todesfallaufnahme wird durch einen öffentlichen Notar als Gerichtskommisär, in Ausnahmefällen vom zuständigen Gemeindeamt, durchgeführt. Wenn vorhanden sollten zur Todesfallaufnahme folgende Unterlagen mitgebracht werden:
- Namen, Adressen, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten
- Standesdokumente (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
- Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel) des Verstorbenen
- Letztwillige Verfügung (Testament)
- Vormundschaftsdekrete, Bescheide über die Bestellung zum Sachwalter
- Letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen
- Kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass: Bank, Spar- und
- Wertpapierkonten, Vermögenssteuererklärung, Versicherungsbelege,
- insbesondere Lebensversicherungspolizzen, Grundbuchsauszüge,
- Grundbesitzbögen und Einheitswertbescheide, Übergabeverträge,
- Handelsregisterauszüge, KFZ-Papiere, etc.



